Die Mehrwertsteuer wird per 2024 wegen der AHV-Reform 21 erhöht. Bild: Shutterstock
In Folge der AHV-Reform 21 werden per 1. Januar 2024 die Sätze der Mehrwertsteuer erhöht.
Am 1. Januar 2024 tritt die Reform AHV 21 in Kraft. Sie beinhaltet auch die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Damit gelten ab 1. Januar 2024 folgende Mehrwertsteuersätze: Der Normalsatz beträgt neu 8.1% (aktuell 7.7%), der Sondersatz für Beherbergungen steigt auf 3.8% (aktuell 3.7%) und für den reduzierten Satz gelten neu 2.6% (aktuell 2.5%). Zu beachten ist, dass diese Steuersatzerhöhung auch Auswirkungen auf die Saldosteuersätze und Pauschalsteuersätze hat.
Der Zeitpunkt ist massgebend
Für den anzuwendenden Steuersatz ist einzig und allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgebend. Das Rechnungsdatum und/oder Zahlungsdatum spielen keine Rolle. Alle Leistungen, die bis 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen somit noch den bisherigen Steuersätzen. Alle Leistungen ab 1. Januar 2024 unterliegen den neuen Sätzen.
Bei Aufträgen, die am 31. Dezember 2023 noch nicht abgeschlossen sind, empfiehlt es sich, die angefangenen Leistungen in Teilrechnungen korrekt abzurechnen. Vorauszahlungen bzw. Vorauszahlungsrechnungen werden in Bezug auf die anwendbaren Steuersätze ebenfalls nach dem Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung beurteilt.
Weitere Informationen zur Steuersatzerhöhung sind in der MWST-Info Nr. 19 des Bundes publiziert.